inter-pension vertritt die Interessen von unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in der beruflichen Vorsorge. Unsere Mitglieder sind allein ihren Kunden verpflichtet – und keinen Aktionären.
Unsere Mitglieder versichern rund 2 Millionen Personen. Das sind über 40% aller Versicherten in der beruflichen Vorsorge.
Gemeinsam sorgen wir dafür, dass sie sich auch in Zukunft auf ihre Pensionskasse verlassen können!
Wir engagieren uns für eine unabhängige berufliche Vorsorge, in der Beiträge und Erträge für eine attraktive berufliche Vorsorge verwendet werden.
Wir vertreten die Interessen unabhängiger Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in politischen Debatten zur beruflichen Vorsorge mit einer starken Stimme.
Wir sind der kompetente Ansprechpartner zu allen Themen rund um die berufliche Vorsorge für Politik, Medien, Arbeitgeber und unsere Mitglieder.
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch im kommenden Jahr bei 1,25%.
Präsident, Laurent Schlaefli, erhält die Gelegenheit, im französischen Live-Interview beim RTS - Radio Télévision Suisse seine Sicht zur Abstimmung darzulegen.
Am 3. September präsentierte AXA Investment Managers die Ergebnisse ihrer jährlichen Studie zur beruflichen Vorsorge. Im Anschluss diskutierten Experten, darunter Laurent Schlaefli, Präsident von inter-pension, Dr. Ralf Seiz, Lehrbeauftragter der Universität St. Gallen und Matthias Müller, Vizepräsident der FDP Kanton Zürich, über die Herausforderungen der 2. Säule.
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat mit ihrer Mitteilung M – 01 / 2024 ihre Auslegung von «Leistungsverbesserungen» gemäss Art. 46 BVV 2 geändert, indem sie neu jede Verzinsung der Altersguthaben, die höher ist als eine von der OAK selbst festgelegte Obergrenze, als Leistungsverbesserung taxiert. inter-pension hatte bereits den ersten Entwurf dieser Mitteilung massiv kritisiert. Auch zur heute nun definitiv verfassten Mitteilung steht unser Verband sehr kritisch gegenüber. Die Gründe im Einzelnen können aus der detaillierten Stellungnahme entnommen werden.
Die Direktaufsichtsbehörden haben heute auf der Basis des geltenden Rechts unseres Erachtens genügend Möglichkeiten, ihren Auftrag umzusetzen (vgl. Art. 62 und Art. 62a BVG). Schliesslich möchten wir daran erinnern, dass der gesetzliche Auftrag an die Direktaufsichtsbehörden primär eine Rechtmässigkeitskontrolle beinhaltet. Die vorliegende Weisung ist jedoch nicht weit von einer Ermessenskontrolle durch die Aufsichtsbehörde entfernt, was bekanntlich nicht Teil des geltenden Systems ist.
Jérôme Cosandey, Directeur romand und Forschungsleiter bei Avenir Suisse, stellt die Erkenntnisse ihrer neusten Studie vor und stellt sich für diesbezügliche Fragen zur Verfügung.
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