Vorstösse

Vorstösse sind parlamentarische Instrumente, mit denen Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen Massnahmen, neue rechtliche Bestimmungen sowie Auskünfte oder Berichte verlangen können. Adressat der Vorstösse ist in der Regel der Bundesrat. Vorstösse, die sich direkt mit der beruflichen Vorsorge befassen, werden hier aufgeführt und mit Kommentaren seitens inter-pension versehen.

15. März 2024

Motion: Öffentlich-rechtliche Pensionskassen dürfen nicht benachteiligt werden

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) (SR 831.441.1) zu ergänzen. Es sollen auch Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ausgenommen sein,
a) bei der die Mehrheit der aktiv Versicherten per Gesetz oder Dekret bei ihr versichert sind, oder
b) bei der alle Arbeitgebervertretenden im obersten Organ von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt werden, oder
c) bei der alle angeschlossenen Arbeitgeber öffentliche Aufgaben der Körperschaft wahrnehmen.

Haltung inter-pension:

Nicht befürwortet
Begründung / Kommentar:

BVV2 Art. 46 bedarf einer generellen Anpassung oder Streichung und sollte nicht um weitere willkürliche Ausnahmen ergänzt werden.

15. März 2024

Interpellation: Qualität der Revision von Vorsorgeeinrichtungen

Der Bundesrat hat mit dem Bericht zur Erfüllung des Postulats 19.4389 der GPK-S das EDI beauftragt, abzuklären, "ob für die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen die RAB als einzige Behörde zuständig sein oder ob eine in der AHV angewandte Lösung angestrebt werden soll". Dabei steht im Fokus, ob eine Spezialzulassung und/oder eine Aufsicht über die Revisionsstellen von (bestimmten) Vorsorgeeinrichtungen eingeführt werden soll, um eine bessere Revisionsqualität sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
1. Nach der vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgesehenen Funktionentrennung kommt neben der Revisionsstelle auch dem Experten für berufliche Vorsorge eine prüferische Tätigkeit zu (Art. 52e Abs. 1 & 1bis). Wie wird diesem Umstand im Rahmen der Abklärungen Rechnung getragen?
2. Welches sind die Zwischenergebnisse der Abklärungen?
3. Wird im Rahmen der Abklärungen eine Gesamtsicht auf die Governancestrukturen bei Vorsorgeeinrichtungen eingenommen und die Chance zu einer Verbesserung der Stabilität des Vorsorgesystems genutzt?

Haltung inter-pension:

Neutral
15. März 2024

Interpellation: Prozentualer Anteil der Versicherten mit Rentenzuschlag von 200 Franken im Verhältnis zu allen aktiven BVG-Versicherten

Ein Hauptelement der aktuellen Reform der beruflichen Vorsorge ist die Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8% auf 6%. Mit dem Umwandlungssatz wird die Höhe der jährlichen Rente berechnet, ausgehend vom angesparten Vermögen. Ist der Umwandlungssatz tiefer, wird weniger Rente ausbezahlt. Diese Massnahme führt zu Rentenverlusten von bis zu 3'240 Franken im Jahr – obwohl die Renten der zweiten Säule bereits seit Jahren im Sinkflug sind. Als Ausgleichsmassnahme wird von den Befürwortern jeweils auf den Rentenzuschlag hingewiesen. Allerdings erhalten den maximalen Zuschlag von 200.- nur 25 Prozent der fünf ersten Übergangsjahrgänge.

Samira Marti bittet den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Wie viel Prozent aller aktiven BVG-Versicherten erhalten den maximalen Rentenzuschlag von 200 Franken, der für die ersten fünf Übergangsjahrgänge vorgesehen ist? Ich bitte um die Angabe in Prozent aller BVG-Versicherten, die noch nicht pensioniert sind.
  • Wie sind die degressiv verteilten Rentenzuschläge für die 15 Übergangsjahrgänge mit einem Vorsorgeguthaben zwischen 220'500 – 441'000 CHF verteilt über folgende Skalen, bitte einzeln ausweisen für die jeweiligen 5-Jahres-Perioden: 150 – 200 CHF, 100 – 150 CHF, 50 – 100 CHF, 0 – 50 CHF. Bitte den prozentualen Anteil der Bezugsberechtigten jeweils im Verhältnis zu der Gesamtzahl an BVG-Versicherten, die noch nicht pensioniert sind, angeben.

Haltung inter-pension:

Neutral
6. März 2024

Interpellation: Das Milliardengeschäft für Banken und Versicherungen: Die intransparenten Sickerkosten der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat wird angefragt, ob die Bereitschaft besteht, das Bundesamt für Statistik zu beauftragen, jährlich die Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten mit einer vergleichbaren Kennziffer für alle Vorsorgeeinrichtungen zu erheben (analog zur Publikation der Krankenversicherungsbeiträge in der Grundversicherung).

 

Das Anlagevolumen von rund 1282 Milliarden Franken hat die zweite Säule zu einem lukrativen Business für Vermögensverwalter, Banken und Versicherungen gemacht. Die Sickerkosten auf Kosten der Versicherten sind massiv. Die Studien- und Beratungsfirma c-alm hat im Auftrag der OAK BV die Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten für alle BVG-Einrichtungen erhoben und addiert.

Dabei zeigten sich für die rund 1400 BVG-Einrichtungen im Jahr 2021:

  • Verwaltungskosten von rund 981 Mio. Franken,
  • Vermögensverwaltungskosten von rund 6.457 Mia. Franken,
  • Und Kostenprämien* von rund 708 Mio. Franken.

Addiert sind dies 8.15 Mia. Franken, die in Verwaltung und Vermögensverwaltung der BVG-Einrichtungen versickern. Pro versicherte Person sind dies jährlich 1420 Franken. Im Jahr 2021 wurden Rentenleistungen und Kapitalzahlungen im Umfang von 43.372 Mia. Franken ausbezahlt. 19 Prozent respektive nahezu jeder 5. Renten- und Kapitalleistungsfranken der zweiten Säule versickert also im Nirvana der Banken, Versicherungen und Anlage-Fonds.

Im Verhältnis zum Anlagevermögen liegen diese Sickerkosten bei rund 0.63 Prozent. Zum Vergleich: In der AHV sind diese Kosten dreimal tiefer (0.20 Prozent).

Haltung inter-pension:

Nicht befürwortet
Begründung / Kommentar:

Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten werden seitens der Pensionskassen bereits auf jährlicher Basis transparent in ihren Jahresberichten dargestellt, welche für sämtliche Versicherten frei einsehbar sind.

18. Januar 2024

Motion: Abschaffung der Alterskinderrenten und gleichzeitige Erhöhung der Ergänzungsleistungen für Eltern mit Unterhaltspflichten

Der Bundesrat wird beauftragt, mit Blick auf die ökonomische Nachhaltigkeit und soziale Gerechtigkeit für alle Generationen eine Gesetzesänderung mit dem Ziel vorzulegen, die Alterskinderrenten in der AHV und der beruflichen Vorsorge abzuschaffen. Dabei sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

1. Die Hinterlassenenrenten (Waisenrenten) und Kinderrenten bei Invalidität eines Elternteils sind unbestritten und weiterhin zu gewährleisten. Der Besitzstand von Personen mit Kinderrenten der IV ist bei Erreichen des Referenzalters weiterhin gewährleistet.
2. Bereits laufende Alterskinderrenten sind bis zum Ende der Anspruchsvoraussetzungen (Alter oder Ausbildung) weiter auszurichten. Für diese ist aber die Transparenz über die Auszahlungen und die Prävention für allfälligen Missbrauch zu verbessern.
3. Es ist eine Regelung bei den Ergänzungsleistungen zu finden, um Rentnerinnen und Rentner mit Kindern zusätzlich zu unterstützen.

Haltung inter-pension:

Neutral
13. Dezember 2023

Motion - Anpassung des BVG in Übereinstimmung mit den Schweizer Nachhaltigkeitszielen

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) so zu ergänzen, dass die Beachtung von Nachhaltigkeit im Sinne der Schweizer Nachhaltigkeitsziele Teil der treuhänderischen Pflicht wird. Darüber sollen die Vorsorgeeinrichtungen jährlich Rechenschaft ablegen.

Haltung inter-pension:

Nicht befürwortet
Begründung / Kommentar:

Nachhaltigkeitskriterien fliessen immer mehr in die Anlageüberlegungen der Schweizer Pensionskassen ein. Die Selbstregulierung erscheint wirksam und daher bedarf es keiner weiteren Gesetzesanpassung.