Stellungnahmen
Offener Brief an die ATIOZ
inter-pension nimmt mit ihrem offenen Brief, verschiedene Aussagen und angekündigte Initiativen im Rahmen der jüngsten ATIOZ-Tagung auf und ersucht einen konstruktiven fachlichen Austausch.
Medienmitteilung: inter-pension lanciert "PensionScan"
Der Verband inter-pension lanciert mit PensionScan eine neue, kostenlose Webapplikation, die das Lesen und Verstehen des Vorsorgeausweises deutlich vereinfacht. Ziel ist es, die Transparenz in der beruflichen Vorsorge zu stärken und Versicherten einen niederschwelligen Zugang zu ihren persönlichen Vorsorgedaten zu ermöglichen.
Stellungnahme Änderung verschiedener Verordnungen BV 2026
Aufgrund der Einführung der 13. AHV-Rente muss die Bestimmung zur Angemessenheit der Vorsorgepläne der 2. Säule in Artikel 1 BVV 2 angepasst werden. Wie in der Botschaft zur Vorlage angekündigt, ist die 13. AHV-Rente von der Angemessenheitsbeurteilung auszunehmen. Dabei wird die Gelegenheit genutzt, um weitere notwendige Verordnungsanpassungen im Bereich der 2. Säule vorzunehmen und sie im Rahmen eines «Pakets mit Verordnungsanpassungen» umzusetzen.
Vernehmlassung zum Entlastungspaket 2027
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2025 die Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 (EP27) verabschiedet. inter-pension setzt sich dafür ein, dass das Vorsorgesystem gefördert und nicht geschwächt werden soll.
Anhörung zum Weisungsentwurf «Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen»
Die Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge OAK BV veröffentlichte im November 2024 ihren Entwurf für eine Weisung für die Spezifizierung und den Umgang mit Rechtsgeschäften mit nahestehenden Personen insbesondere im wirtschaftlichen Sinne.
Vernehmlassung zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zum Schutz von Altersguthaben bei einem Austritt aus einem 1e-Plan
Arbeitnehmende, die in der 2. Säule in einem 1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlagerisiko versichert sind, sollen ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können. Dies gilt, wenn das Guthaben andernfalls in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden müsste, die keine Wahl der Anlagestrategie zulässt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 die dafür nötige Änderung des Freizügigkeitsgesetzes bis zum 30. Januar 2025 in die Vernehmlassung gegeben.