Vorstösse
Vorstösse sind parlamentarische Instrumente, mit denen Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen Massnahmen, neue rechtliche Bestimmungen sowie Auskünfte oder Berichte verlangen können. Adressat der Vorstösse ist in der Regel der Bundesrat. Vorstösse, die sich direkt mit der beruflichen Vorsorge befassen, werden hier aufgeführt und mit Kommentaren seitens inter-pension versehen.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Vorstossarten können hier nachgelesen werden: www.parlament.ch
Motion: Die berufliche Vorsorge der jungen Arbeitnehmenden verbessern
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zu ändern, um die berufliche Vorsorge der jungen Arbeitnehmenden zu verbessern; insbesondere soll Artikel 60a Absatz 2 BVV 2 wie folgt angepasst werden:
Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 18. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung.
Haltung inter-pension:
Motion: Dem Kaufkraftverlust der Renten in der 2. Säule entgegenwirken
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Renten aus der Beruflichen Vorsorge (BVG) regelmässig der Teuerung angepasst werden.
Haltung inter-pension:
Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet heute bereits jährlich unter Würdigung der finanziellen Lage darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten an die Preisentwicklung angepasst werden. Diese Vorgehensweise stärkt die finanzielle Sicherheit. Ein automatischer Anpassungsmechanismus könnte die finanzielle Stabilität der beruflichen Vorsorge gefährden.
Postulat: Integration des bewährten Pensionskassenmodells der Temporärbranche ins BVG zur besseren Absicherung flexibel Arbeitender
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie das bewährte Pensionskassenmodell der Temporärbranche als separate Lösung für flexibel Arbeitende im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) integriert werden kann.
Haltung inter-pension:
Motion: Personen mit geringem Einkommen oder mit mehreren Arbeitsverträgen Zugang zur 2. Säule ermöglichen
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorzulegen, mit der die Eintrittsschwelle auf unter 20 000 Franken gesenkt wird, sodass der Zugang zur Versicherung und das Altersguthaben von Personen mit geringem Einkommen oder mehreren Arbeitgebern verbessert werden.
Haltung inter-pension:
Motion: Besserer Zugang zur 2. Säule mittels freiwilliger Sparmöglichkeiten zur Erhöhung der Rente
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzulegen. Sie soll den Zugang zur beruflichen Vorsorge und das Alterssparen – insbesondere für Teilzeitbeschäftigte – erleichtern, indem Artikel 8 Absatz 1 in folgendem Sinne geändert wird:
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglichen, ihren Jahreslohn zu mindestens 80 Prozent zu versichern, wenn dieser über der Eintrittsschwelle liegt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auch eine weniger vorteilhafte Sparoption wählen und analog zum aktuellen Gesetz nur den koordinierten Lohn versichern. Unterhalb des Mindestjahreslohns gelten die Bedingungen der überobligatorischen Versicherung.
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Sozialpartner Ausnahmen vorsehen und bestimmte Kompetenzen an die Sozialpartner delegieren.
Haltung inter-pension:
Motion: Mehrfachbeschäftigte und Teilzeitarbeitende besser versichern
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wie folgt anzupassen:
- Arbeitnehmende, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen und deren gesamter Jahreslohn 22 050 Franken übersteigt («Mehrfachbeschäftigte»), müssen entweder bei der Vorsorgeeinrichtung des Hauptarbeitgebers oder bei der Auffangeinrichtung durch die Arbeitgeber versichert werden.
- Der Koordinationsabzug soll neu prozentual ausgestaltet sein, insbesondere für die jüngeren Generationen. Dazu braucht es eine enge Koordination mit anderen Sozialversicherungen, um Benachteiligungen zu vermeiden.
Haltung inter-pension:
Die verbesserte Absicherung von Mehrfachbeschäftigten und insbesondere von Teilzeitbeschäftigten ist ein Erfordernis, um die Gesetzgebung an die heutige Realität anzupassen. Die immerzu steigende Lebenserwartung bildet jedoch auch einen Teil dieser neuen Realität, welche mit dieser Motion leider nicht berücksichtigt wird.