Das Drehtürprinzip regelt die Übertragung von Erwerbsunfähigkeitsfällen bei einem Wechsel zwischen überbetrieblichen Vorsorgeeinrichtungen. So muss nicht in jedem Einzelfall die Höhe der Übertragungswerte für vorliegende Invaliditätsfälle festgestellt und mit der neuen Vorsorgeeinrichtung verhandelt werden.
Dank einer Rahmenvereinbarung mit dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) können sich inter-pension-Mitglieder am Drehtürprinzip beteiligen. Dadurch profitieren auch sie von planbaren und fairen Übertragungswerten sowie einem vereinfachten Geschäftsverkehr bei einem Anschlusswechsel.
Bei einem Anschlusswechsel wechseln allfällige Erwerbsunfähigkeitsfälle in der Regel zusammen mit den aktiven Versicherten zur neuen Vorsorgeeinrichtung. Alters- und Hinterlassenen-Rentenbezüger verbleiben hingegen in aller Regel bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
Der Übertragungswert für Erwerbsunfähigkeitsfälle wird nach dem von der FINMA bewilligten Drehtürtarif berechnet und muss nicht in jedem Einzelfall mit der neuen Vorsorgeeinrichtung verhandelt werden. Die Übertragungswerte werden jährlich von einer Fachgruppe überprüft damit sichergestellt ist, dass diese sich auf einem angemessenen Niveau bewegen
Für inter-pension-Mitglieder, die dem Drehtürprinzip nicht beitreten, gilt der allgemeingültige Grundsatz für einen Anschlusswechsel gemäss Art. 53e BVG.
Weitere Informationen finden Sie in den folgenden PDF-Dokumenten:
Teilnehmer des Drehtürprinzips
Erfahrungen Drehtürprinzip
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